AGB für Geschäftskunden

Fassung vom 22. September 2021

Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Sortenschutzbedingungen der Saterplant GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere AGB gelten für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot.
  2. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird, annehmen.
  3. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
  4. Für alle Erklärungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Es wird vermutet, dass in der Bestellung des Kunden bzw. der Auftragsbestätigung sämtliche vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.
  5. Missglück in der Vermehrung und/oder Anzucht in unserem Betrieb, in Betrieben unserer Zulieferer oder höhere Gewalt entbinden uns von dem Auftrag, auch wenn dieser bestätigt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Entscheidungen von Züchtern und Lizenzgebern es uns unmöglich machen, einen Auftrag zu erfüllen. In diesem Fall kann ein Zukauf seitens des Vertragspartners nicht verlangt werden und unsere Lieferverpflichtung beschränkt sich auf das eigene Sortiment. Die Leistungsbefreiung tritt nur ein, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist für diese Fälle ausgeschlossen.
  6. Sämtliche vom Vertragspartner bestellten und durch uns in einer Auftragsbestätigung bestätigten Waren werden für den Vertragspartner ggf. produziert, in jedem Fall jedoch verbindlich reserviert und kommissioniert. In Auftragsbestätigungen bestätigte Mengen sind vom Vertragspartner stets vollständig und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung abzunehmen, so in der Auftragsbestätigung kein anderes Lieferzeitfenster festgesetzt wird. Bei Nichtabnahme bestellter Ware kommt diese voll zur Berechnung.
  7. Die Preise unserer Preisliste sind Nettopreise ab Betrieb. Hinzu kommen Etikettierungs-, Umtopf-, Austopf-, Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Lizenzgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer.


§ 3 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb. Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Besteller über.
  2. Etwaiger Versand wird gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, eine andere Regelung wurde explizit schriftlich vereinbart.
  3. Teillieferungen sind auch ohne Zustimmung des Kunden gestattet.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Nutzung der Zahlungsart Rechnung setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus. Wir prüfen deshalb zusammen mit externen Auskunfteien (wie bspw. Atradius) auf Basis der von Ihnen angegebenen persönlichen Daten, ob die Zahlung gegen offene Rechnung in Hinblick auf Zahlungs- und/oder Forderungsausfallrisiken gewährt werden kann. Sollte uns dafür seitens der Auskunftei ein für Ihre Bestellung(en) nicht ausreichender Bonitätsrahmen gesetzt werden oder dieser bei den fortlaufend vorgenommenen Aktualisierungen nach unten korrigiert werden, so steht Ihnen die Zahlung gegen offene Rechnung stets lediglich in Höhe des durch die Auskunftei aktuell gesetzten Bonitätsrahmens zur Verfügung. In diesem Fall können wir bei Lieferung/Rechnungsstellung oder zur Annahme von Folgeaufträgen für den aktuellen Bonitätsrahmen überschreitende Beträge ausschließlich die Zahlung per Vorkasse einräumen.
  2. Für den Ausgleich unserer Rechnung gilt ein vereinbartes Zahlungsziel von 30 Tagen bis zu der dem Limit der Kreditversicherung entsprechenden Summe. Für darüber hinausgehende Beträge erfolgt eine Lieferung Zug um Zug gegen Eingang der Zahlung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei uns an.
  3. Der Kunde kommt automatisch, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug (§ 286, II, Nr. 2 BGB). Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf des Zahlungszieles mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
  4. Der Kunde hat für jede Mahnung einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen, sofern wir keinen höheren bzw. der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen unseren Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Musterpflanzen werden samt etwaiger entstandener Versandkosten zu ortsüblichen Preisen berechnet, sofern sie nicht binnen 14 Tagen in einwandfreiem ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden oder eine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt.
  8. Sollte der Kunde mit seiner Gegenleistung aus einem anderen Auftrag der Geschäftsbeziehung in Verzug sein, sind wir berechtigt, ohne dass es der Fälligkeit unseres Zahlungsanspruchs bedarf, von einem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erledigung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Altauftrag Gebrauch zu machen.


§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Das gelieferte Pflanzenmaterial bleibt in jeder Wachstumsphase, auch nach Weiterverarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
  3. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Unser Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen im Voraus auch insoweit – ohne jede Ausnahme – an uns ab, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der von uns gelieferten Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehörten oder aber nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt unser Kunde die gesamte Hauptforderung hiermit an uns ab. Falls zwischen uns und unserem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.
  4. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorzession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Lieferung zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  5. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, unser Kunde ist Verbraucher.
  6. Soweit die damit abgetretene Forderung die Höhe des realisierbaren Wertes der jeweils verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren um 20% übersteigt, werden die Forderungen an den Besteller übertragen. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, das Sicherungseigentum des Abtretungsverhältnisses offen zu legen und die Forderungen des Bestellers im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich insoweit mitzuwirken und die Namen seiner Abnehmer bekannt zu geben.


§ 6 Besonders gekennzeichnete Sorten
Alle besonders gekennzeichneten Sorten sind gesetzlich geschützte Sorten. Sie dürfen nicht vermehrt werden. Das von diesen Sorten gelieferte Pflanzenmaterial darf nur zur Blütezucht verwendet werden. Der Käufer verpflichtet sich, von den geschützten Sorten keine Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile zu verkaufen, tauschen, verleihen oder zu verschenken. Alle mit einem Sortenschutzzeichen versehenen Sorten unterliegen einer Lizenzgebühr, deren Höhe sich aus der jeweiligen gültigen Preisliste ergibt. Nachvermehrungen von diesen Sorten sind ohne gesonderte Erlaubnis nicht gestattet.

§ 7 Maße und Muster

  1. Maße sind grundsätzlich Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Bei Pflanzen gelten die Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL).
  2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.


§ 8 Liefertermine

  1. Kundenseitig geäußerte Lieferterminwünsche in Anfragen oder bei Beauftragung gelten als unverbindlich. In unseren Auftragsbestätigungen genannte Liefertermine verstehen sich – vorbehaltlich etwaiger rechtzeitiger Selbstbelieferung, vom Auftrag entbindender Zwischenfälle gemäß § 2 Punkt 5 dieser AGBs sowie für die unversehrte Pflanzenbeladung und den unversehrten Transport geeigneter Wetterbedingungen – als verbindlich.
  2. Für den Fall, dass die Lieferung von Pflanzenmaterial an uns scheitert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Kunde zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet.


§ 9 Mängelhaftung

  1. Die Ware ist unmittelbar nach Erhalt auf Beschaffenheit, Mängel und Qualität zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist nach dessen Entdeckung. Später bei uns eingehende Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Da Pflanzenmaterial bei der Weiterverarbeitung und Kultur den unterschiedlichsten Einwirkungen ausgesetzt ist, kann für später auftretende Mängel, insbesondere Pflanzenkrankheiten, keine Haftung übernommen werden.
  2. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Dieses gilt insbesondere für das Anwachsen der Pflanzen und für Wuchs- und Blühergebnisse, auch wenn diese in Katalogen beschrieben sind. Eine Gewähr für die Sortenechtheit der gelieferten Pflanzen wird nicht übernommen, kann aber mit unserem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Für diesen Fall ist unsere Haftung auf die Höhe des Nettorechnungsbetrages aus der betreffenden Lieferung begrenzt, es sei denn, uns wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen.
  3. Unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche haften wir für Mängel wie folgt:
  4. Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und insbesondere die von uns gelieferten Pflanzen auch mit anderen Pflanzen des Kunden zu vergleichen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.
  5. Wir leisten ab Ablieferung ein Jahr Gewähr für die Mangelfreiheit der Ware, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  6. Für Transportschäden ist der Transportunternehmer verantwortlich. Transportschäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekanntzugeben.
  7. Wir leisten keine Gewährleistung auf unsachgemäße Verwendung und Behandlung der Ware. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung der Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang.
  8. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten einschließlich sämtlicher Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es ist ein Personenschaden eingetreten. Eine Haftung für nicht vorhersehbare Schäden findet nicht statt.


§ 10 Schadensersatzansprüche des Kunden
Schadenersatzansprüche unseres Kunden sind auch insoweit ausgeschlossen, als der Kunde uns nach § 445a BGB auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch nehmen kann, die der Kunde seinerseits an den Verbraucher oder einen anderen Unternehmer leisten musste. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a BGB besteht nur dann, wenn der Kunde seinen Kunden wiederum entsprechend § 9 Ziffer 1 dieser AGB wirksam verpflichtet hat. Wird die von uns gelieferte Ware durch unseren Kunden behandelt, verarbeitet oder in sonstiger Weise verändert, sind wir nicht mehr Lieferant im Sinne von § 445a BGB, so dass Aufwendungsersatzansprüche aus dieser Vorschrift unserem Kunden nicht zustehen.

§ 11 Abtretung

  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
  2. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.


§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand- und Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und für die Lieferung und Zahlung sowie als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Betriebes vereinbart.


§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

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